Allgemeine Auftragsbedingungen
... für Dolmetscheinsätze
Gemäß Empfehlung des Bundesverbands der Übersetzer und Dolmetscher e.V. (BDÜ)
1. Geltungsbereich
(1) Diese
Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Dolmetschern und ihren
Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart oder
gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Verträge werden stets
entweder direkt zwischen dem Dolmetscher und dem Ausrichter der
Konferenz oder direkt zwischen dem Dolmetscher und der Person
geschlossen, die der Ausrichter mit der vertraglichen und finanziellen
Verantwortung für die Rekrutierung der Dolmetscher ordnungsgemäß
beauftragt hat.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
sind für den Dolmetscher nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich
anerkannt hat.
2. Umfang des Dolmetschauftrags
(1) Der
Dolmetscher unterliegt der strikten beruflichen Schweigepflicht. Er
arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen und lehnt jede Einflussnahme
durch Dritte ab. Nicht zum Dolmetscherteam gehörende Personen dürfen
nicht ohne vorherige Zustimmung des Ansprechpartners für den Dolmetscher
zur Ergänzung des Teams als Dolmetscher eingesetzt werden oder in
anderer Eigenschaft die Dolmetscherkanäle der Simultandolmetschanlage
nutzen. Die interne Arbeitsverteilung wird von den Dolmetschern selbst
geregelt.
(2) Die tägliche Arbeitszeit des Dolmetschers beträgt in
der Regel jeweils zweieinhalb bis drei Stunden am Vormittag und am
Nachmittag mit einer eineinhalbstündigen Pause. Wird diese Arbeitszeit
voraussichtlich überschritten, genehmigt der Auftraggeber zur
Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität der
Dolmetscherleistung bereits vor Beginn der Konferenz eine Aufstockung
des Dolmetscherteams.
3. Urheberrecht
Das Produkt der
Dolmetscherleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt;
eine Aufzeichnung durch Zuhörer oder andere Personen und eine
Übertragung ist ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Dolmetscher
nicht zulässig. Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten;
ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes, der Revidierten Berner Übereinkunft und des
Welturheberrechtsabkommens. Auf § 201 StGB (Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes) wird verwiesen.
4. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber übersendet den Dolmetschern zur fachlichen und
terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 14
Tage vor Konferenzbeginn, einen vollständigen Satz von Unterlagen
(Programm, Tagesordnung, Protokoll der letzten Sitzung, Berichte usw.)
in allen Arbeitssprachen der Konferenz. Soll ein Text während der
Konferenz verlesen werden, sorgt der Auftraggeber dafür, dass die
Dolmetscher vorab eine Kopie davon erhalten. Der Redner wird vom
Auftraggeber darauf hingewiesen, dass die Lesegeschwindigkeit für einen
zu dolmetschenden Text 100 Wörter in der Minute nicht übersteigen sollte
(d.h. drei Minuten für eine Seite DIN A 4 mit etwa 1600 Zeichen).
Werden Filme während der Sitzung vorgeführt, wird der Filmton nur
gedolmetscht, wenn das Skript den Dolmetschern vorab übergeben wurde,
der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen und der Filmton
unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscher übertragen wird.
(2) Die
Anforderungen an ortsfeste und mobile Kabinen und
Simultandolmetschanlagen sind in DIN 56 924 Teil 1 und 2 (bzw. den ISO
Normen 2603 und 4043) sowie in IEC 914 festgelegt. Wenn diese Normen
nicht erfüllt werden und der für die Verbindung mit dem Veranstalter
zuständige Dolmetscher der Auffassung ist, dass die Qualität der Kabinen
und der technischen Anlage sowie deren Bedienung dem Dolmetscherteam
keine zufrieden stellende Leistung ermöglicht oder dass sie die
Gesundheit gefährden, ist das Team bis zur Behebung der Mängel von der
Verpflichtung frei, simultan zu dolmetschen. Die Verwendung von
Fernsehmonitoren entweder zur Verbesserung der direkten Sicht auf den
Redner und den Sitzungssaal oder in Ausnahmefällen als Ersatz für die
direkte Sicht ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen
Dolmetscher zulässig. Im Falle von Telekonferenzen (Videokonferenzen
usw., bei denen der Einsatz eines Videobildschirms oder Monitors
erforderlich ist), sind die Anforderungen der DIN 56 924 Teil 1 (bzw.
ISO Norm 2603) unbedingt einzuhalten, insbesondere die des Artikels 7.1
über die Tonqualität. Handelt es sich um eine ISDN-Übertragung, muss der
gesamte Frequenzbereich von 125 bis 12.500 Hz zur Verfügung stehen.
5. Vergütung
(1) Honorare sowie Tage- und
Übernachtungsgelder werden in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
Die Entgelte werden ohne Steuerabzug gezahlt, soweit das Gesetz nichts
Anderes bestimmt.
(2) Die Reisebedingungen werden so festgelegt, dass
sie weder die Gesundheit des Dolmetschers noch die Qualität seiner im
Anschluss an die Reise zu erbringenden Leistung beeinträchtigen.
6. Ersatz
Sollte der Dolmetscher aus
schwerwiegenden Gründen um Entlassung aus diesem Vertrag (s. 1.
Geltungsbereich) bitten, wird er dafür sorgen, dass ihn ein
qualifizierter Kollege zu den gleichen Konditionen ersetzt. Dessen
Verpflichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und in den Fällen,
in denen ein beratender Dolmetscher das Team zusammengestellt hat, der
Zustimmung dieses Dolmetschers.
7. Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag (s. 1
Geltungsbereich) ist deutsches Recht auch dann anzuwenden, wenn keine
der vertragsschließenden Parteien einen Wohnsitz im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland hat. Wegen des Gerichtsstandes bewendet es
bei den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung. Hat der
Auftraggeber keinen Wohnsitz im Inland, sind die wechselseitigen
Ansprüche am Gerichtsstand des Wohnsitzes des Dolmetschers anhängig zu
machen.
...für Übersetzungsaufträge
Gemäß Empfehlung des Bundesverbands der Übersetzer und Dolmetscher e.V. (BDÜ)
1. Geltungsbereich
(1) Diese
Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Übersetzern und ihren
Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart oder
gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
(2) Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur
verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
2. Umfang des Übersetzungsauftrags
Die
Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich
vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.
3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber hat den Übersetzer rechtzeitig über besondere
Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf
Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der
Übersetzung, Beglaubigung, etc.). Ist die Übersetzung für den Druck
bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Korrekturabzug zu
überlassen. Erhält der Übersetzer vor dem Druck keinen Korrekturabzug
und dieser hat somit keine Möglichkeit zur erneuten Überprüfung, kann
der Übersetzer nicht für eventuelle Fehler in der gedruckten Übersetzung
haftbar gemacht werden.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur
Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber
unaufgefordert und rechtzeitig dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen
(Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen Tabellen,
Abkürzungen etc.).
(3) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.
4. Mängelbeseitigung
Der Übersetzer behält sich
das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf
Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der
Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer
Angabe des Mangels geltend gemacht werden. Im Falle des Fehlschlagens
der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung
getroffen wurde.
5. Haftung
Der Übersetzer haftet bei grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.
6. Berufsgeheimnis
Der Übersetzer verpflichtet
sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.
7. Vergütung
(1) Die Vergütung ist sofort nach
Abnahme der geleisteten Übersetzung fällig, es sei denn, es ist anderes
vereinbart. Die Abnahmefrist muss angemessen sein.
(2) Der Übersetzer
hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der
tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten
Aufwendungen. Bei Verträgen mit privaten Auftraggebern ist die
Mehrwertsteuer im Endpreis – gesondert aufgeführt – enthalten. In allen
anderen Fällen wird sie, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich
berechnet. Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen den
Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv
notwendig ist. In begründeten Fällen kann er die Übergabe seiner Arbeit
von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.
(3)
Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und
Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei
gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.
8. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Die
Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Übersetzers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Der Übersetzer behält sich sein Urheberrecht vor.
9. Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
(2)
Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit
und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.
(3) Gerichtsstand ist der Wohnort des Übersetzers